Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Die Schulbehörde entscheidet, ob bei einem Kind oder Jugendlichen sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Dies erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, über das die Eltern vorab informiert werden. Grundlage des Verfahrens ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Dieses wird in Verantwortung einer Förderschule erstellt, die den schulärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes einbezieht.
Die Eltern erhalten Beratung durch die Förderschulen und die besuchte Schule. Dazu gehören insbesondere auch Informationen über den Lernort Förderschule und die Angebote des inklusiven Unterrichts (in der Regel an Schwerpunktschulen), um ihre Entscheidung treffen zu können.
Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gliedert sich in folgende Abschnitte
- die derzeit besuchte Schule (bzw. die zuständige Grundschule) leitet das Verfahren ein;
- die zuständige Förderschule prüft und bearbeitet den Antrag
- Förderschullehrkräfte erstellen ein sonderpädagogisches Gutachten
- die Schulbehörde entscheidet und legt ggf. den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt fest
- die Eltern wählen den Förderort (Förderschule oder inklusiver Unterricht)
- die Schulbehörde trifft die weiteren Entscheidungen (Verwaltungshandeln)
Im sonderpädagogischen Gutachten wird festgestellt, ob und wie sich eine Behinderung oder Beeinträchtigung auf schulisches Lernen auswirkt. Insofern ist es ein wichtiger Bestandteil der sonderpädagogischen Diagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanung.
Für Schülerinnen und Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen gelten eigene Regelungen (vgl. rechte Seite)