Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen
Fehlende deutsche Sprachkenntnisse, lange Unterbrechungen des Schulbesuchs oder Erlebnisse im Zusammenhang mit Flucht und Gewalt können dazu führen, dass neu zugewanderte Kinder und Jugendliche anders als ihre Klassenkameradinnen und -kameraden lernen. Solche Abweichungen können nicht als Anzeichen interpretiert werden, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder sozial-emotionale Entwicklung vorliegt. Auch die Diagnostik einer kognitiven Beeinträchtigung ist in der Regel erheblich erschwert.
Deshalb gelten besondere Regelungen für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen.
Diese sind in der neuen Handreichung "Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen" (vgl. Kapitel 6.4, Seite 44) festgelegt, die in angemessener Weise die ggf. noch nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen berücksichtigen und gleichzeitig sicherstellen, dass die erforderliche sonderpädagogische Unterstützung erfolgt. Der Aufenthaltsstatus eines Kindes oder Jugendlichen ist dabei ebenso unerheblich wie der Grund der Zuwanderung.
Die Verfahrensregelungen unterscheiden danach, ob es sich um
- Auffälligkeiten im Lernen, in der Sprachentwicklung oder im sozial-emotionalen Bereich
- eine umfänglicher Behinderung
- die Gewährung einer (teil-)stationären Jugendhilfemaßnahme nach Entscheidung der Jugendhilfe
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